Testamentsvollstreckung
Bestimmung des Testamentsvollstreckers
Jeder Mensch, der nach seinem Tod zum ‚Erblasser‘ wird, kann zur Aus- und Durchführung seines letzten Willens eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dazu wird vom Erblasser ein
Testamentsvollstrecker benannt. Diese Benennung kann nur in einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Häufig werden vom Erblasser Verwandte und Bekannte zu
Testamentsvollstreckern eingesetzt. Dies kann Risiken mit sich bringen, da diese Personen sehr oft im gleichen Alter wie der Erblasser oder mit den Aufgaben der Testamentsvollstreckung
überfordert sind. Es kann aber auch sein, daß ein Verwandter, der gleichzeitig Miterbe ist, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Dann kommt es deswegen oft zum Streit, weil Neid und
Missgunst der anderen Erben geschürt wird. Im Lauf einer Testamentsvollstreckung müssen viele Verträge gekündigt und aufgelöst und die unterschiedlichsten rechtlichen Angelegenheiten betrieben
werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Testamentsvollstreckung einem Rechtsanwalt zu übertragen, der als Testamentsvollstrecker tätig werden soll.
Nach Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers beginnt dessen Amt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker muss dieses Amt nicht
annehmen, er ist hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Sollten Sie also über eine Testamentsvollstreckung Ihres Nachlasses nachdenken, kann von Seiten eines Rechtsanwalts nur dazu geraten werden,
rechtzeitig mit der Person zu sprechen, die als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll, um zu erkennen, ob jene Person dieses Amt auch annehmen kann und will.
Als Anwalt mit mehrjähriger Erfahrung bin ich gerne bereit, auch als Testamentsvollstrecker Ihren letzten Willen zu erfüllen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich berate Sie gern bei der Gestaltung Ihres Testaments und zu den Vorteilen der
Testamentsvollstreckung.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die vom Erblasser eingeräumte Befugnis, den letzten Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu verwirklichen. Dabei ist der Testamentsvollstrecker nur an die Anweisungen des Erblassers gebunden. Der Testamentsvollstrecker hat bei mehreren Erben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den Anordnungen des Erblassers zu bewirken. Eine andere Hauptaufgabe kann es auch sein, den Nachlass zu verwalten. Der oder die Erben können dann über Gegenstände, über die die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, nicht mehr frei verfügen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände entgeltlich zu verfügen. Es gehört auch zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und Rechte für den Nachlass geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker darf auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung neue Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er muss den Anordnungen des Erblassers Folge leisten. Bei einer länger andauernden
Testamentsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker einmal jährlich den Erben Rechenschaft ablegen. Zu Beginn der Verwaltung muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen
und dieses unverzüglich den Erben ausreichen.
Ebenso hat der Erbe das Recht, Auskunft und Rechenschaft bei jedem außergewöhnlichen Geschäft zu verlangen.
Soll der Testamentsvollstrecker hingegen den Nachlass nur verteilen, erstellt er einen Auseinandersetzungsplan und hört die Erben an. Stimmen die Erben diesem Plan zu und ist die
Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt, endet die Testamentsvollstreckung.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Diese können zum einen in der Person des oder der Erben liegen. Besonders wichtig ist dies, wenn der Erbe
beispielsweise behindert, geschäftsunfähig oder in der Abwicklung eines Nachlasses unerfahren ist oder die Erben untereinander zerstritten sind.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist auch angeraten, wenn beispielsweise ein Mietshaus oder eine Firma/Firmenbeteiligung zum Nachlass gehört. Hier kann ein Testamentsvollstrecker
besser agieren als eine Erbengemeinschaft, die schwerfälliger handelt als eine Einzelperson. Der Testamentsvollstrecker kann sich im Hinblick auf den Nachlass auch besser um die Bedürfnisse von
Kindern bzw. minderjährigen Erben kümmern.
Die Testamentsvollstreckung dient dem Schutz der Nachlassbeteiligten vor Konflikten, Streit und Dritteinwirkungen. Sie kann auch hilfreich bei der Erhaltung eines Lebenswerkes des
Erblassers, wenn der Erblasser zum Beispiel ein Unternehmen selbst aufgebaut hat. Die Unternehmensnachfolge läßt sich dadurch sichern.
Ob und wenn ja, in welcher Form oder welchem Umfang im Einzelfall für den Nachlass eine Testamentsvollstreckung zu empfehlen ist, ist eine grundlegende Frage, die bei der Ausgestaltung eines
Testamentes zu berücksichtigen ist. Nehmen Sie in diesem Fall rechtzeitig Kontakt mit uns auf, damit Sie nach einer ausführlichen Beratung Ihre persönlichen Entscheidungen sicher fällen können
und ein Testament mit Ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen errichtet werden kann.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Arbeit eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich nach seinem Aufgabenkreis im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Hier sind der Umfang der
übertragenen Verantwortung und die geleistete Arbeit maßgebend. Ebenso sind die Schwierigkeiten der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer
Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen.
In vielen Fällen wird daher eine Vergütung in Höhe von 3% bis 5% des Nachlasswertes als Vergütung vereinbart. Hier ist die Höhe des Nachlasses zu berücksichtigen. Es kann aber auch auf
Stundenbasis vergütet werden. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich nach der Erfahrung und Qualifikation des Testamentsvollstreckers und wird frei vereinbart.
Aus Erfahrung rate ich als Rechtsanwalt, die Vergütung mit dem zukünftigen Testamentsvollstecker abzusprechen und diese Vergütung im Testament festzulegen, damit es zu keinem Streit zwischen
dem/den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt.